Was bedeutet „ausschlagen“?
Mit der Ausschlagung erklären Sie, dass Sie das Erbe nicht antreten. Sie gelten dann als nie Erbe geworden – Sie übernehmen weder Vermögen noch Schulden. Das Erbe geht an die Personen, die als Nächste an der Reihe sind, häufig an die eigenen Kinder.
Wie lange habe ich Zeit?
Die Frist beträgt in der Regel sechs Wochen. Sie beginnt, sobald Sie vom Todesfall erfahren haben und wissen, dass Sie Erbe sind. Gibt es ein Testament, beginnt sie frühestens mit der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Lebte der Verstorbene zuletzt nur im Ausland oder waren Sie bei Fristbeginn im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate.
Wie schlage ich aus?
Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden – entweder persönlich zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar. Ein einfacher Brief oder eine E-Mail genügt nicht. Die Erklärung muss vor Fristende beim Gericht eingehen.
Vorsicht: Wer vor der Ausschlagung über Nachlassgegenstände verfügt – etwa ein Konto auflöst oder das Auto verkauft –, kann das Erbe dadurch bereits angenommen haben. Lassen Sie sich im Zweifel vorher beraten.
Frist verpasst?
Ist die Frist abgelaufen, gilt das Erbe als angenommen. In bestimmten Fällen – etwa wenn Sie sich über eine Überschuldung des Nachlasses geirrt haben – kann die Annahme angefochten werden. Auch dafür gelten kurze Fristen. Rufen Sie uns deshalb so früh wie möglich an.