Die Erbfolge nach „Ordnungen“
Das Gesetz teilt die Verwandten in Ordnungen ein. Solange auch nur ein Verwandter einer näheren Ordnung lebt, erben die entfernteren Ordnungen nichts.
- 1. Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel des Verstorbenen.
- 2. Ordnung: Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen – also Geschwister, Nichten und Neffen.
- 3. Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen – also Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins.
Gibt es gar keine Verwandten und keinen Ehepartner, erbt der Staat.
Und der Ehepartner?
Der Ehepartner erbt neben den Verwandten. Im üblichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält er neben Kindern die Hälfte des Nachlasses, neben Eltern oder Geschwistern drei Viertel. Für eingetragene Lebenspartner gilt dasselbe. Unverheiratete Lebensgefährten haben dagegen kein gesetzliches Erbrecht.
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