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Ratgeber Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft

Wenn mehrere Personen erben, gehört ihnen der Nachlass zunächst gemeinsam. Das funktioniert nur, wenn alle an einem Strang ziehen – und genau daran scheitert es oft.

Allen gehört alles

In der Erbengemeinschaft gehört der Nachlass allen Erben gemeinsam. Kein Miterbe kann allein über einzelne Gegenstände verfügen – etwa das Haus verkaufen oder das Konto auflösen.

Wer entscheidet?

Für die laufende Verwaltung genügt häufig ein Mehrheitsbeschluss, gerechnet nach den Erbteilen. Notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses – zum Beispiel eine dringende Reparatur – darf sogar jeder Erbe allein veranlassen. Für einen Verkauf oder die endgültige Aufteilung müssen dagegen alle zustimmen.

Wie wird die Gemeinschaft beendet?

Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit verlangen, dass der Nachlass aufgeteilt wird. Am besten gelingt das durch eine Einigung aller Beteiligten. Ist das nicht möglich, bleibt der Weg zum Gericht – bei Immobilien notfalls die Teilungsversteigerung. Wer aussteigen möchte, kann seinen Erbteil auch notariell verkaufen; die anderen Erben haben dann ein Vorkaufsrecht.

Gut zu wissen: Ein neutraler Blick von außen hilft oft schon weiter. Unser Ziel ist eine Lösung, mit der die Familie auch danach noch gut leben kann.

Erbengemeinschaft bei Rechtsanwälte Brack

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